Recht & Finanzen

Wer feiern kann, kann auch arbeiten

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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von Regiomanager 01.02.2016

Es gibt sie in jedem Unternehmen: Mitarbeiter, die sich regelmäßig nach Festivitäten wie Karneval oder dem Oktoberfest beim Arbeitgeber krankmelden. Sie denken, wer mindestens vier Wochen im selben Unternehmen angestellt ist, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Grundsätzlich stimmt dies. Gesetzlich festgelegt ist aber auch, dass das Geld nur dann fließen muss, wenn den Mitarbeiter an seiner Krankheit kein Verschulden trifft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht von einem Verschulden immer dann aus, wenn ein durchschnittlich intelligenter Mensch grob fahrlässig handelt und die Folgen dieses Handelns für den Arbeitgeber unzumutbar sind. Dienstherren müssen sich also nicht alles gefallen lassen. Das heißt im Umkehrschluss für denjenigen, der abends zu tief ins Glas geguckt hat, dass sein Chef die Entgeltfortzahlung während des Ausfalltags streichen kann. Wenn es zum wiederholten Male vorgekommen ist, dass sich ein Angestellter nach einem Volksfestbesuch krankgemeldet hat, können ihm durchaus grobe Fahrlässigkeit unterstellt und die Entgeltfortzahlungen verweigert werden. Übt ein Angestellter besonders gefährliche Sportarten aus und fällt er durch einen Sportunfall für längere Zeit aus, kann der Arbeitgeber auch hier unter Umständen die Lohnfortzahlung unterbinden. Oder provoziert ein Mitarbeiter nach einer wilden Partynacht eine Prügelei und zieht sich so schwere Verletzungen zu, dass er nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen kann, ist der Arbeitgeber auch hier berechtigt, die Gehaltsüberweisungen zu stoppen. Wer sich Fett absaugen, die Brüste vergrößern, die Nase richten, die Augen lasern oder die Lider straffen lässt, kann sich nach dem Eingriff ebenfalls nicht auf Kosten des Chefs auskurieren. Und nicht jede Krankheit löst automatisch einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus. Vielmehr muss eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegen, d.h. die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung muss infolge der Krankheit unmöglich sein. Verstaucht sich beispielsweise ein Dachdecker seinen rechten Fuß, kann bei ihm Arbeitsunfähigkeit vorliegen, während bei dem Bürokaufmann, der ständig im Sitzen arbeitet trotz gleichen Krankheitsbildes, Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem muss die Krankschreibung die alleinige Ursache für das Fernbleiben am Arbeitsplatz sein. In einem bestimmten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung erklärt, er wolle für das Unternehmen nicht mehr weiter tätig sein. Nach diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keine Arbeitsleistung mehr für seine Firma erbracht. Stattdessen reichte er einige Tage später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Das Unternehmen verweigerte jedoch die Lohnfortzahlung, da der Arbeitnehmer aus anderen vorherigen Gründen nicht mehr leistungswillig gewesen sei. Zu Recht, wie auch das LAG Mainz in zweiter Instanz entschied. In besagtem Fall lagen offensichtlich andere Gründe als eine Arbeitsunfähigkeit für die mangelnde Arbeitsbereitschaft vor, sodass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht bestand. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich krank war. Es reichte schon aus, dass er zuvor unter Zeugen bekundet habe, nicht mehr für das Unternehmen tätig sein zu wollen.

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